Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat entschieden, dass bei der Berechnung von Altersteilzeit-Quoten auch Beschäftigte ohne Gewerkschaftsmitgliedschaft mitzählen. Aktenzeichen: 9 AZR 164/25.

Hintergrund ist die Klage eines Arbeitnehmers aus der Lebensmittelindustrie in Rheinland-Pfalz. Sein Unternehmen hatte per Haustarifvertrag mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) eine Obergrenze von 2,5 Prozent der Belegschaft für Altersteilzeitverträge festgelegt – eine sogenannte Überlastquote, die verhindert, dass zu viele Beschäftigte gleichzeitig früher ausscheiden. Diese Quote war bereits erreicht. Der Kläger argumentierte, nur Gewerkschaftsmitglieder dürften in die Berechnung einfließen – dann wäre noch Spielraum für ihn gewesen.

Das BAG wies die Klage ab. Die Richter stellten klar: Weil der Arbeitgeber berechtigt ist, den Tarifvertrag auf alle Beschäftigten anzuwenden, zählen auch Altersteilzeitverträge mit Nicht-Mitgliedern bei der Quotenberechnung mit.