Zwei Oberlandesgerichte haben Jahresentgelte von Bausparkassen für rechtswidrig erklärt. Das OLG Stuttgart und das OLG München entschieden im Februar und Mai dieses Jahres, dass solche Gebühren nicht zulässig sind – und folgten damit einem BGH-Grundsatzurteil aus dem Jahr 2022.
Konkret ging es um Schwäbisch Hall und die LBS Landesbausparkasse Süd. Schwäbisch Hall verlangte bis zu 36 Euro, LBS Süd bis zu 30 Euro pro Jahr – zusätzlich zur ohnehin fälligen Abschlussgebühr und trotz der niedrigen Verzinsung des Bausparguthabens. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hatte gegen beide Bausparkassen geklagt. Die Gerichte gaben ihm Recht: Bausparkassen lassen sich mit diesen Entgelten Verwaltungsaufgaben bezahlen, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind.
Trotz des BGH-Urteils von 2022 hatten einige Bausparkassen die Gebühren weiter erhoben – mit dem Argument, ihre Klauseln seien anders formuliert. Laut VZBV sind die neuen Urteile auf Millionen Bausparverträge anwendbar.
Jahresentgelte bei Bausparverträgen sind unzulässig
Warum das wichtig ist
Wer einen Bausparvertrag bei Schwäbisch Hall oder LBS Süd hat und Jahresentgelte gezahlt hat, sollte prüfen, ob eine Rückforderung möglich ist.