Der Europäische Gerichtshof hat am 10. September 2026 entschieden: Telekommunikationsanbieter haben keine rechtliche Grundlage, laufende Verträge einseitig zu ändern. Das Urteil (Aktenzeichen C-669/24) trifft Vodafone direkt – und stärkt zwei laufende Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen das Unternehmen.

Hintergrund ist eine Klausel in Vodafones Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Anbieter erlaubte, Vertragsbedingungen nach eigenem Ermessen zu ändern. Vodafone hatte damit 2023 die Preise für Festnetz-Internet in laufenden Verträgen erhöht – betroffen waren rund zehn Millionen Kunden. Der vzbv hält die Klausel für unzulässig und klagt deshalb auf Unterlassung vor dem OLG Düsseldorf sowie auf Rückerstattung vor dem OLG Hamm. Das OLG Hamm hatte sein Verfahren bis zur EuGH-Entscheidung ausgesetzt. Beide deutschen Gerichte müssen nun abschließend urteilen, sind dabei aber an das EuGH-Urteil gebunden.

An der Sammelklage vor dem OLG Hamm beteiligen sich bereits mehr als 100.000 Menschen.