Hinterbliebene erhalten nach dem Tod ihres Ehepartners nicht automatisch denselben Rentensatz. Nach dem sogenannten Sterbevierteljahr – den drei Kalendermonaten nach dem Todesmonat, in denen die volle Rente des Verstorbenen weiterfließt – greift entweder die kleine oder die große Witwenrente.

Die große Witwenrente beträgt nach neuem Recht 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners. Dieses neue Recht gilt bei Ehen, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden. Es gilt außerdem, wenn beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind – selbst bei früherer Heirat. Die höhere Rate von 60 Prozent bleibt nur in Altfällen: wenn der Partner bereits vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder die Ehe vor diesem Datum geschlossen wurde und mindestens einer der Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Grundvoraussetzung ist in jedem Fall eine Ehedauer von mindestens einem Jahr.

Anspruch auf die große Witwenrente haben Hinterbliebene, wenn sie mindestens 47 Jahre alt sind, erwerbsgemindert sind oder ein minderjähriges beziehungsweise behindertes Kind erziehen. Sie läuft unbefristet bis zum Lebensende.